Allgemeine Geschäftsbedingungen für Aussteller

Das Kleingedruckte, das Aussteller lieben

Zuletzt aktualisiert: 16. Mai 2020

Diese Vereinbarung wird getroffen zwischen:

ScubaClick Ltd, ein in England und Wales unter der Firmenregisternummer 07571294 eingetragenes Unternehmen mit Sitz in 75 Kings Road West, Swanage, Dorset, BH19 1HJ, Vereinigtes Königreich ("Veranstalter"); und der Aussteller ("Aussteller") bei Scuba Digital ("Veranstaltung").

Es wird nun wie folgt vereinbart:

1. Anmeldung

Die Anmeldung muss unter Verwendung des Anmeldeformulars bis spätestens 4 Wochen vor Beginn der Veranstaltung erfolgen und stellt ein Angebot zum Abschluss eines Vertrages mit dem Veranstalter dar. Das Angebot gilt als angenommen, wenn es nicht innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Eingang vom Veranstalter schriftlich abgelehnt wird. Erfolgt eine Anmeldung später als 4 Wochen vor Beginn der Veranstaltung, kann sie nur schriftlich angenommen werden.

2. Ereignisbedingungen

Der Aussteller ist verpflichtet, die gesetzlichen Vorschriften des Arbeits-, Wettbewerbs- und Gewerberechts, insbesondere die Unfallverhütungs-, Firmen- und Preisauszeichnungsvorschriften einzuhalten.

3. Zulassung von ausgestellten Waren und Dienstleistungen

Der Aussteller hat bei der Anmeldung die von ihm angebotenen und auszustellenden Gegenstände oder Dienstleistungen verbindlich anzugeben. Im Falle einer erheblichen Änderung des ursprünglich vereinbarten Ausstellungsangebots des Ausstellers ist der Veranstalter berechtigt, den Vertrag zu kündigen. In jedem Fall ist der Aussteller verpflichtet, dem Veranstalter jede Änderung der von ihm auf der Veranstaltung angebotenen oder ausgestellten Waren oder Dienstleistungen unverzüglich schriftlich mitzuteilen und eine schriftliche Genehmigung einzuholen.

4. Standzuweisung

Die Standzuteilung erfolgt durch den Veranstalter nach themenbezogenen Gesichtspunkten. Der Zeitpunkt des Eingangs der Anmeldung ist nicht entscheidend. Sonderwünsche des Ausstellers werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Beanstandungen, insbesondere hinsichtlich der Gestaltung und Größe des Standes, müssen innerhalb von 6 Stunden nach dem offiziellen Beginn der Veranstaltung schriftlich geltend gemacht werden, andernfalls gelten sie als genehmigt. Der Aussteller muss eine geringfügige Einschränkung oder Vergrößerung des ihm zugewiesenen Standes aus technischen und optischen Gründen hinnehmen. Dies hat keine Auswirkung auf die Höhe der Standmiete.

5. Standgestaltung & Copyright

5.1 Die Ausstattung der Stände ist Sache des Ausstellers. Er hat dabei die vom Veranstalter im Interesse eines ansprechenden Gesamtbildes der Ausstellung erlassenen Richtlinien zu beachten. Die technischen Gegebenheiten der Veranstaltungsplattform sind in jedem Fall zu berücksichtigen.

5.2 Der Aussteller hat dem Veranstalter alle erforderlichen Banner, Bilder, Videos und Informationen auf eigene Kosten bis spätestens 4 Wochen vor Beginn der Veranstaltung zur Verfügung zu stellen. Die Datenübermittlung erfolgt durch Ausfüllen und Absenden des entsprechenden Online-Formulars, das der Veranstalter dem Aussteller bei der Anmeldung online und per E-Mail zusendet. Sollte der Aussteller aufgrund der technischen Gegebenheiten der Veranstaltungsplattform nicht in der Lage sein, den Stand selbst zu konfigurieren, wird dies vom Veranstalter übernommen.

5.3 Liegen diese Daten dem Veranstalter nicht bis spätestens 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn vor, behält sich der Veranstalter vor, den Stand nach eigenem Ermessen zu gestalten. Für diesen Fall räumt der Aussteller dem Veranstalter das Recht ein, entsprechende Daten und Bilder von der Website des Ausstellers ohne dessen vorherige schriftliche Zustimmung zu verwenden. Dieses Recht erlischt automatisch nach Beendigung der Veranstaltung.

5.4 Der Aussteller darf nur solche Daten und Bilder verwenden, für die er auch ein Urheberrecht oder Nutzungsrecht besitzt. Im Falle einer berechtigten Beanstandung durch einen Dritten wegen einer Urheberrechtsverletzung sind die beanstandeten Daten und Bilder auf Verlangen zu entfernen und zu verändern. Kommt der Aussteller einer solchen Aufforderung nicht unverzüglich nach oder ist er dazu mangels technischer Möglichkeiten nicht in der Lage, so kann die Entfernung oder Veränderung durch den Veranstalter vorgenommen werden.

5.5 Muss der Stand aus den vorgenannten Gründen geschlossen werden, so besteht kein Anspruch auf Rückzahlung der Standmiete.

6. Standaufbau

Hat der Aussteller die Möglichkeit, den Stand über die Veranstaltungsplattform selbst zu gestalten, so ist er verpflichtet, dies so schnell wie möglich zu tun. Ist mit dem Aufbau des Standes nicht spätestens 12 Stunden vor Beginn der Veranstaltung begonnen worden, kann der Veranstalter den Stand gemäß 5.3 selbst gestalten.

7. Standbetreuung / Werbung

Der Aussteller ist verpflichtet, den Stand während der gesamten Dauer der Veranstaltung bis zum offiziellen Ende mit Waren und/oder Dienstleistungen auszustatten und mit fachkundigem Personal zu besetzen. Werbung jeglicher Art und die Ansprache von Besuchern ist nur innerhalb des eigenen Standes, der Sessions und ggf. auf der Hauptbühne erlaubt, nicht aber z.B. im allgemeinen Veranstaltungs-Chat.

8. Demontage des Ständers

Vor Ende der Veranstaltung darf der Stand nicht geräumt werden. Bei schuldhaftem Verstoß verpflichtet sich der Aussteller zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe der vollen Standmiete.

9. Fotografie, Video, Aufnahme und Streaming

9.1 Dem Aussteller ist es untersagt, Screencasts, Screenshots und Chatsequenzen oder andere Bereiche der Veranstaltung ohne vorherige schriftliche Genehmigung aufzuzeichnen und zu verbreiten. Dies gilt auch für seine eigene Website.

9.2 Dem Aussteller ist es auch untersagt, ohne vorherige schriftliche Genehmigung auf eine andere Plattform, wie z.B. YouTube, zu streamen.

9.3 Der Aussteller erklärt sich damit einverstanden, dass der Veranstalter während der Veranstaltung Fotos, Streams und Videos vom Stand des Ausstellers, von der Veranstaltung und von den Mitarbeitern des Ausstellers aufnimmt und überträgt, und der Aussteller genehmigt dies für jegliche werbliche Nutzung durch den Veranstalter.

10. Untervermietung

Die vollständige oder teilweise Untervermietung des Standes sowie das Anbieten von Waren und Dienstleistungen Dritter bedarf der vorherigen Zustimmung des Veranstalters. Hierfür ist ein gesondertes Entgelt zu vereinbaren.

11. Unbefugte Untervermietung und Anbieten von Waren

Bei unberechtigter Untervermietung, sonstiger Überlassung der Standfläche an Dritte oder unberechtigtem Anbieten oder Verkaufen von Waren oder Dienstleistungen verpflichtet sich der Aussteller, den störenden Zustand auf Verlangen unverzüglich zu beseitigen. In diesem Fall hat der Aussteller zusätzlich eine Vertragsstrafe in Höhe der vereinbarten Standmiete zu zahlen. Bei unberechtigter Untervermietung oder Überlassung des Standes an Dritte sind zusätzlich mindestens 50% der Standmiete zu zahlen, es sei denn, der Veranstalter fordert den Untermieter zur Räumung des Standes auf. Gesamtschuldner sind der Hauptmieter und der Untermieter.

12. Empfehlungsprogramm

12.1 Nach der Registrierung erhält der Aussteller vom Veranstalter einen Empfehlungslink, der es ihm ermöglicht, die Veranstaltung aktiv zu bewerben. Der Veranstalter zahlt dem Aussteller eine Provision in Höhe von 20% auf der Grundlage des Netto-Ticketbetrags für gültige vermittelte Ticketverkäufe.

12.2 Es liegt im alleinigen Ermessen des Veranstalters, den Verkauf von Eintrittskarten als gültig im Sinne dieser Bedingungen zu betrachten.

12.3 Der Aussteller darf nur auf seiner eigenen Website, seinen eigenen Social-Media-Plattformen und seinem eigenen E-Mail-Verteiler für die Veranstaltung werben.

12.4 Dem Aussteller ist es nicht gestattet, die Veranstaltung durch PPC-Anzeigen, Brand Bidding oder andere Formen der bezahlten Werbung zu bewerben. Es ist ihm auch nicht gestattet, die Veranstaltung auf Websites zu bewerben, die "Scuba Digital" in der URL enthalten.

12.5 Für Ticketverkäufe, die nicht als Vermittlung auf der Veranstaltungsplattform erfasst wurden, besteht kein Anspruch auf eine Provisionszahlung. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn der vermittelte Ticketkäufer Cookies blockiert.

12.6 Ebenso besteht kein Anspruch auf Provisionszahlungen für Ticketverkäufe, die über andere als die in 12.3 erlaubten Plattformen getätigt wurden, die gegen 12.4 verstoßen haben oder die in betrügerischer Absicht getätigt wurden.

12.7 Nimmt der Aussteller unentschuldigt nicht an der Veranstaltung teil oder kündigt er den Vertrag weniger als sieben Tage vor dem Veranstaltungstermin, so verliert er die durch den Kartenverkauf erzielten Provisionen und die im Rahmen des Vertrages fälligen Zahlungen werden nicht geleistet.

12.8 Für erstattete Tickets wird keine Provision gezahlt.

12.9 Die Provisionen für gültige Ticketverkäufe werden innerhalb von 30 Tagen nach Ende der Veranstaltung an den Aussteller ausgezahlt.

12.10 Provisionen werden nur gezahlt, wenn bis zum Ende der Veranstaltung eine Provision von mindestens $50 verdient wurde. Andernfalls entfällt der Anspruch auf Zahlung einer Provision.

12.11 Soweit Gebühren für die Zahlung von Provisionen anfallen, gehen diese zu Lasten des Ausstellers.

13. Gesamtschuldnerische Haftung

Mieten mehrere Aussteller/ Unteraussteller gemeinsam einen Stand, so haftet jeder von ihnen als Gesamtschuldner. Ansprechpartner für den Veranstalter ist die Person, die auf dem Anmeldeformular als Aussteller mit vollständiger Anschrift angegeben ist. Der Schriftverkehr ist ausschließlich über diesen Aussteller zu führen. Er ist für alle Vertragspartner empfangsund zustellungsberechtigt und wird vom Veranstalter als Vertreter der übrigen Aussteller angesehen. Mitteilungen an den in der Anmeldung genannten Vertreter gelten auch als Mitteilungen an alle anderen Aussteller/Mitaussteller. Dies gilt insbesondere auch für Kündigungserklärungen und die Annahme und Abgabe von Angeboten zur Vertragsänderung.

14. Zahlungsbedingungen

Die Rechnungen sind sofort zur Zahlung fällig. Sofern nicht anders vereinbart, hat der Aussteller innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung zu zahlen. Nach Ablauf der 30 Tage gerät der Aussteller in Verzug.

15. In Verzug

Ab Eintritt des Verzuges hat der Aussteller die Gebühr mit 8% über dem Basiszinssatz der Bank of England zu verzinsen; während des Verzuges steht dem Veranstalter ein Zurückbehaltungsrecht an dem zugewiesenen Stand oder der Standfläche zu.

16. Rücktritt und Nichterscheinen des Ausstellers

Der Aussteller kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen - d.h. bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch den Veranstalter und nach Setzung einer angemessenen Frist und einer Nachfrist zur Beseitigung der Pflichtverletzung durch den Veranstalter - den Rücktritt vom Vertrag erklären und ohne Kostenersatz vom Vertrag zurücktreten. Der Aussteller hat den Rücktritt schriftlich zu erklären. Ist der Veranstalter nach der verbindlichen Anmeldung und nach der Zulassung nicht in der Lage, seine Verpflichtungen zu erfüllen, ist der Aussteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

Der Aussteller kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen - d.h. bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch den Veranstalter und nach Setzung einer angemessenen Frist und einer Nachfrist zur Beseitigung der Pflichtverletzung durch den Veranstalter - den Rücktritt vom Vertrag erklären und ohne Kostenersatz vom Vertrag zurücktreten. Der Aussteller hat den Rücktritt schriftlich zu erklären. Nimmt der Veranstalter nach verbindlicher Anmeldung und nach Zulassung den Rücktritt des Ausstellers - trotz Fehlens eines Rechtsgrundes für den Rücktritt - an, so ist der Aussteller verpflichtet

  • wenn der Rücktritt bis zu 4 Monate vor dem Ereignis erklärt wird, 30% der Miete;
  • wenn der Rücktritt 4 Monate bis 6 Wochen vor dem Ereignis erklärt wird, 50% der Miete;
  • wenn der Rücktritt 6 Wochen oder mehr vor der Veranstaltung erklärt wird oder wenn der Aussteller nicht erscheint, die volle Miete

als Kostenersatz zu zahlen. Der Veranstalter kann auch Ersatz für bereits entstandene Kosten verlangen, die auf Veranlassung des Ausstellers entstanden sind. Dem Aussteller wird jedoch ausdrücklich das Recht eingeräumt, im Einzelfall nachzuweisen, dass dem Veranstalter kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

17. Annullierung durch den Organisator

Der Veranstalter ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Aussteller seinen wesentlichen Vertragspflichten nicht nachkommt, insbesondere trotz Mahnung ausstehende Rechnungsbeträge gemäß Ziffer 15 nicht bezahlt. In diesem Fall hat der Aussteller eine Rücktrittsgebühr von 75% der Standmiete zu zahlen. Wird der Rücktritt innerhalb von 6 Wochen vor der Veranstaltung erklärt, so beträgt die Rücktrittsgebühr für den Aussteller den vollen Mietpreis. Dem Aussteller wird jedoch in jedem Einzelfall ausdrücklich das Recht eingeräumt, nachzuweisen, dass dem Veranstalter kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

18. Haftung des Veranstalters

18.1 Die vertragliche und außervertragliche Haftung ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, soweit es sich nicht um die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) handelt. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung auf den vertragstypischen und bei Vertragsschluss vorhersehbaren unmittelbaren Schaden begrenzt.

18.2 Unter dem Begriff "wesentliche Vertragspflicht" (Kardinalpflicht) ist eine Pflicht zu verstehen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner vertrauen darf.

18.3 Die Verjährung von Schadensersatzansprüchen beginnt ohne Rücksicht auf die Kenntnis mit dem Ende des Monats, in den der Schlusstag der Veranstaltung fällt, es sei denn, der Schaden wurde vorsätzlich verursacht.

18.4 Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt auch für die Haftung der gesetzlichen Vertreter oder etwaiger Erfüllungsgehilfen des Veranstalters.

18.5 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, die vorvertragliche Haftung, die Haftung für etwaige Garantieerklärungen sowie die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleiben hiervon unberührt.

19. Änderungen / Höhere Gewalt

Unvorhergesehene Ereignisse, die eine planmäßige und/oder sichere Durchführung der Veranstaltung unmöglich machen, denen nicht mit zumutbaren und angemessenen Mitteln begegnet werden kann und die nicht vom Veranstalter zu vertreten sind, berechtigen den Veranstalter, die Veranstaltung abzusagen:

a) die Veranstaltung vor der Eröffnung abzusagen. In diesem Fall wird dem Aussteller die Standmiete zurückerstattet.

b) die Veranstaltung zu verschieben. In diesem Fall kann der Aussteller wählen, ob er an der neu angesetzten Veranstaltung teilnimmt oder sich die Miete erstatten lässt. Er hat dem Veranstalter seine Entscheidung auf Verlangen unverzüglich mitzuteilen.

c) die Veranstaltung zu verkürzen oder abzusagen. In diesem Fall wird die Miete anteilig zurückerstattet.

In jedem Fall wird der Veranstalter solche schwerwiegenden Entscheidungen so schnell wie möglich mitteilen. Schadensersatzansprüche sind für beide Parteien in jedem Fall ausgeschlossen.

20. Schlussbestimmungen

20.1 Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen der Schrift- oder Textform. Dies gilt auch für diese Klausel selbst. Das vorstehende Schrift-/Textformerfordernis gilt nicht für Vereinbarungen, die nach Vertragsschluss unmittelbar zwischen den Parteien mündlich getroffen werden. Sollte eine der Bestimmungen des Vertrages oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist in eine Regelung umzudeuten, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

20.2 Die Gültigkeit, der Aufbau und die Erfüllung dieser Vereinbarung unterliegen den Gesetzen von England und Wales, und Sie erklären sich damit einverstanden, dass alle Streitigkeiten, die sich daraus ergeben, ausschließlich in diesem Land ausgetragen werden.

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